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Einbau von Gas- und Ölheizungsanlagen ab Januar 2024

Stand 08.09.2023

Wichtiger Hinweis für den Einbau von Gas- und Ölheizungsanlagen ab 1. Januar 2024 Verbindlicher Stufenplan für den Einsatz von Biomasse

Wie bereits berichtet, tritt die Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) bis auf Ausnahmen zum 1. Januar 2024 in Kraft. Zwar können weiterhin – innerhalb einer bestimmten Frist* – Gas- und Ölheizungsanlagen eingebaut werden, allerdings müssen diese nach einem Stufenplan mit einem steigenden Anteil von Biomasse oder grünem / blauen Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate betrieben werden:

  • ab 1. Januar 2029 mindestens 15 %
  • ab 1. Januar 2035 mindestens 30 %
  • ab 1. Januar 2040 mindestens 60 %

Das bedeutet, für den Betrieb der Gasheizungsanlage muss ein steigender Anteil von Bio-Gas oder Wasserstoff eingesetzt werden, für den Betrieb einer Ölheizungsanlage von Bio-Öl oder den entsprechenden Derivaten. Eine Kombination mit anderen Erfüllungsoptionen, so wie es beim derzeit noch geltenden EWärmeG Baden-Württemberg möglich ist, ist nicht möglich. Diese Übergangsregelung gilt nicht für Neubauten in Neubaugebieten.

*Das Ende dieser Einbaufrist kann für Baden-Württemberg noch nicht konkret benannt werden. Sobald nähere Informationen vorliegen, werden wir darüber berichten.

Beratungspflicht vor Einbau einer Gas-, Öl- oder Holzheizung

Zum 1. Januar 2024 tritt weiterhin eine Beratungspflicht der Hauseigentümer vor dem Einbau einer Heizungsanlage in Kraft, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird. Diese Beratung kann unter anderem durch Installateure und Heizungsbauer sowie durch Ofen- und Luftheizungsbauer erfolgen. Die Beratung soll auf die möglichen Auswirkungen der Wärmeplanung mit dem möglichen zukünftigen Anschluss an ein Wärmenetz und einer möglichen Unwirtschaftlichkeit insbesondere durch eine ansteigende CO2-Bepreisung hinweisen. Hierzu sollen noch bis zum 1. Januar 2024 entsprechende Informationen durch die zuständigen Bundesministerien als Grundlage für die Beratung zur Verfügung gestellt werden.

 

(Quelle: Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden Württenberg)

Stand 13.11.2023

Das Gebäudeenergiegesetz ist da – was ändert sich beim Heizen mit Öl?

Die Diskussion um das Gebäudeenergiegesetz (GEG) – auch bekannt als Heizungsgesetz – hat viele Menschen
verunsichert. Muss das Eigenheim umfangreich modernisiert werden, um die Anforderungen des Gesetzes zu
erfüllen? Was passiert mit der alten Heizung, wenn es eine Ölheizung ist? Am 1. Januar 2024 tritt das GEG in Kraft
und es ist klar: Steht eine Ölheizung im Keller, ändert sich zunächst nichts.

Sicher ist nun: Die Heizungen müssen in der Regel aus gesetzlichen Gründen nicht ausgebaut werden. Sowohl
Öl-Brennwert- als auch Niedertemperaturkessel und die dazugehörigen Brennstoffe können wie gewohnt weiter
genutzt werden. Und auch zukünftig ist der Einbau neuer Heizungen für flüssige Brennstoffe möglich. Allerdings
müssen neu installierte Anlagen anteilig mit erneuerbaren Energien versorgt werden. Die Anforderung kann auf
verschiedenen Wegen erfüllt werden: So kommen flüssige Energieträger, sogenannte „Green Fuels“, als alleinige
Erfüllungsoption oder auch Hybridsysteme, eine Kombination mit anderen erneuerbaren Energien, in Betracht.
Die dringlichsten Fragen haben wir für Sie beantwortet:

 

Was passiert mit Bestandsheizungen: Darf ich meine Ölheizung weiter betreiben?
In der Regel ja. Es gelten weiterhin die bestehenden Altersgrenzen für Heizungen, denn diese wurden im neuen
Gesetz nicht verschärft. Das bedeutet: Für Öl-Brennwertkessel (BW) aber auch für die heute noch vielfach betriebenen
Öl-Niedertemperaturkessel (NT) gelten keine Austauschverpflichtungen.
Hinweis: Seit etwa zehn Jahren sind die hocheffizienten Brennwertgeräte Stand der Technik. Die schon recht
sparsamen NT-Kessel wurden ab Mitte der 80er Jahre eingebaut und zeichnen sich u. a. durch eine Regelung mit
einem Außentemperatursensor aus.
Nur für die vor dieser Zeit eingebaute Kesselgeneration, die sogenannten Standardkessel, gelten besondere Austauschverpflichtungen.
Diese arbeiten noch mit einer von der Außentemperatur unabhängigen, konstant hohen
Kesseltemperatur und sind dadurch nicht mehr zeitgemäß. Solche Konstanttemperaturkessel müssen ausgetauscht
werden, wenn sie älter als 30 Jahre sind. Ausnahme sind Ein- und Zweifamilienhäuser, in denen der Eigentümer
selbst schon vor dem 1. Februar 2002 eingezogen ist und seitdem wohnt. Dort muss von Gesetzes wegen
kein Kesseltausch erfolgen.

 

Modernisierung:
Dürfen Ölheizungen erneuert werden?
Ja, dürfen sie. Wer seine Heizungsanlage modernisieren möchte, kann auch zukünftig auf Öl-Brennwertkessel setzen. Allerdings müssen nach einer Übergangsfrist bestimmte Mindestanteile an erneuerbaren Energien genutzt werden. Durch die Kombination mit einer Wärmepumpe oder die Nutzung von anteilig erneuerbaren Brennstoffen können die Heizungen die Vorgaben des GEG erfüllen.

Wie hoch ist der erforderliche Anteil an erneuerbaren Energien nach einer
Modernisierung der Heizung?
Das GEG ist eng verknüpft mit dem Kommunalen Wärmeplanungsgesetz (WPG). Beide treten am 1. Januar 2024
in Kraft. Danach sind zwei Fälle zu unterscheiden:

1. Wenn zum Zeitpunkt des Heizungsaustausches in der betreffenden Kommune noch keine kommunale Wärmeplanung vorliegt, ist vorgesehen, dass nach einer Heizungsmodernisierung in einem bestehenden Gebäude

    • 15 Prozent erneuerbare Energien ab dem Jahr 2029,
    • 30 Prozent ab 2035 und
    • 60 Prozent ab 2040

2. Liegt am Standort der Heizung bereits eine kommunale Wärmeplanung vor, ist die Nutzung von

  • 65 Prozent erneuerbarer Energie spätestens fünf Jahre nach der Heizungsmodernisierung gesetzlich vorgeschrieben

Übrigens: Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen eine kommunale Wärmeplanung bis 1. Juli 2026
vorlegen, kleinere Kommunen haben Zeit bis zum 1. Juli 2028. Um mehr zur Wärmeplanung in Ihrem Wohnort zu
erfahren, wenden Sie sich am besten direkt an Ihre Kommune.

Wichtig: Ab dem Jahr 2045 will Deutschland klimaneutral sein, dann sind für alle Heizungen 100 Prozent erneuerbare
Energie Pflicht!

Wie kann der erforderliche Anteil erneuerbarer Energie bei einer Brennwertheizung
eingebracht werden?
Für alle, die auch zukünftig auf Flüssigbrennstoffheizungen setzen wollen, kann der erneuerbare Anteil an der
Wärmerzeugung zur Erfüllung des GEG erfolgen z. B. durch

1. den Einbau einer Hybridheizung als Kombination von einem Heizkessel für flüssige Brennstoffe und einer Wärmepumpe.

2. den Einsatz eines flüssigen Brennstoffes mit einem entsprechenden erneuerbaren Anteil.

Übrigens: Bei Kombination mit einer Solarthermie-Anlage für Heizung und Warmwasser wird die gewonnene Solarwärme anteilig auf die erforderliche Erneuerbaren-Quote angerechnet.

Bei der Auswahl Ihrer neuen Heizung weist unter anderem das Green Fuels ready Label den Weg: Es ist auf Heizungen, Tanks und Komponenten angebracht, die für bis zu 100 Prozent erneuerbare flüssige Brennstoffe zugelassen sind. Und es gibt auch bereits Haushalte, die solche Brennstoffe nutzen.

Auf www.zukunftsheizen.de gibt es eine Reihe von Praxisbeispielen mit Demo-Anlagen, in denen erneuerbares Heizöl bereits in Wohngebäuden eingesetzt wird. Derzeit arbeiten Heizölproduzenten und -handel intensiv an einem flächendeckenden
Angebot für solche klimaschonenden Heizölqualitäten.

Abweichende Reglungen in einzelnen Bundesländern
In Baden-Württemberg, Hamburg und Schleswig-Holstein gelten heute bereits gesonderte Vorgaben bei der Heizungsmodernisierung, die zu beachten sind. In diesen Bundesländern müssen schon jetzt nach einer Modernisierung mindestens 15 Prozent erneuerbare Energien eingebunden werden.
Weitere Infos dazu gibt es auf www.zukunftsheizen.de

 

 

(Quelle: www.zukunftsheizen.de)