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Verkaufs- und Lieferbedingungen der Manfred Welsch GmbH aus Stockach

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Manfred Welsch GmbH zur Verwendung für Kaufverträge im Energiehandel (ohne Strom und Erdgas) ggü. Verbrauchern und Unternehmern

I. Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, die Lieferungen (außer Strom und Erdgas) der Fa. Manfred Welsch GmbH, Industriestr. 23, 78333 Stockach, an Kunden zum Gegenstand haben.
  2. Gegenüber Unternehmern gelten unsere AGB ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen eines Unternehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich in Textform ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Unternehmers die Lieferung an den Unternehmer vorbehaltlos ausführen.

II. Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als rechtsverbindlich abgegeben werden.
  2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.
  3. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder in Textform oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
  4. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Wir werden den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Kunden unverzüglich erstatten. Ist der Kunde Verbraucher, sind wir nur dann berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages unsererseits den Liefergegenstand ohne ein Verschulden auf unserer Seite nicht erhalten haben und, wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben.
  5. Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
  6. Sofern der Kunde die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.

III. Vergütung

    1. Gegenüber Verbrauchern sind im Kaufpreis die gesetzliche Umsatzsteuer sowie die Kosten der Versendung bzw. Anlieferung enthalten.
    2. Kosten für Rücklastschriften gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort zur Zahlung fällig.
    3. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Kunde auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
    4. Ist der Kunde Unternehmer, so sind die Abtretung der Rechte oder die Übertragung der Verpflichtungen des Kunden aus dem Kaufvertrag ohne unsere Zustimmung in Textform nicht zulässig. § 354a HGB bleibt jedoch unberührt.
    5. Für die Rechnungsstellung sind die Mengenangaben auf dem Lieferschein maßgebend.
    6. Unsere Mitarbeiter sind zum Inkasso in bar berechtigt.

    IV. Eigentumsvorbehalt

    1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Das gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen an Unternehmer, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Das gilt bei Lieferungen an Unternehmer auch dann, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und infolge eines Saldoanerkenntnisses an die Stelle der Einzelforderungen der Anspruch auf den Saldo tritt (Kontokorrentvorbehalt). Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Unternehmer sich vertragswidrig verhält.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
    3. Der Kunde, der Unternehmer ist, ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Unternehmer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Unternehmer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
    4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Der Kunde, der Unternehmer ist, hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern.
    5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

    V. Lieferung und Gefahrübergang

    1. Das genaue Lieferdatum wird mit dem Kunden nach Bestellung gesondert vereinbart und ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, verbindlich.
    2. Ist die Nichteinhaltung einer Leistungsfrist auf höhere Gewalt, z.B. Arbeitskampf, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, unvorhersehbare Hindernisse, Rohstofferschöpfung oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände, zurückzuführen, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. Dies gilt auch für den Fall, dass solche Umstände bei Vorlieferanten eintreten.
    3. Wir sind im Rahmen des Zumutbaren zu Teilleistungen berechtigt.
    4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der bestellten Ware geht mit der Übergabe an den Kunden auf diesen über. Dies gilt auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Lieferung, übernommen haben. Ist der Kunde Unternehmer, erfolgt die Lieferung bestellter Waren auf Gefahr des Unternehmers. Der Gefahrübergang auf den Unternehmer erfolgt im Falle der Lieferung mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Lieferung bestimmten Person oder Anstalt. Dies gilt auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Lieferung, übernommen haben.
    5. Leih- oder Mietgebinde bleiben unser Eigentum und dürfen nur zur Lagerung der von uns gelieferten Ware verwendet werden.
    6. Die Lieferung von Brennstoffen erfolgt nur bei Bereitstellung technisch mangelfreier Tankanlagen. Wir oder von uns beauftragte Dritte sind im Rahmen einer Lieferung nicht verpflichtet, Tanks, Anschlüsse und Befüllleitungen vor dem Betanken einer Funktionsprüfung zu unterziehen. Es hat jedoch eine Sichtprüfung zu erfolgen.

    VI. Annahmeverzug

    1. Der Übergabe im Sinne von Ziffer V. dieser AGB steht es gleich, wenn der Kunde in Verzug der Annahme kommt.
    2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu fordern.
    3. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

      VII. Gewährleistung

        1. Soweit die gelieferte Ware mangelhaft ist, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach seiner Wahl berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen. Ist der Kunde ein Unternehmer, steht das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung uns zu.
        2. Der Kunde ist verpflichtet, uns offensichtliche Sach- und Rechtsmängel innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware in Textform anzuzeigen; es genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Kunden möglich zu beschreiben. Voraussetzung für jegliche Mängelansprüche eines Unternehmers ist, dass er alle nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß erfüllt.
        3. Bei Mängelrügen eines Unternehmers ist uns eine Probe von mind. 1 kg (bei Treib- und Brennstoffen: 5 l) der gelieferten, insbesondere auch der bereits gebrauchten Ware zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Es ist uns Gelegenheit zu geben, die Probe selbst zu ziehen bzw. uns von der ordnungsgemäßen Durchführung der Probenentnahme zu überzeugen.
        4. Mängelansprüche des Unternehmers verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns an einen Unternehmer gelieferten Ware. Für Schadenersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
          Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.

        VIII. Haftung

        1. Wir haften für Schäden, die durch uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen herbeigeführt werden, nur:
        • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
        • bei einer schuldhaften Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit,
        • bei Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweilige Partei regelmäßig vertraut und vertrauen darf, jedoch begrenzt auf den bei Eintritt des Vertragsschlusses vernünftigerweise zu erwartendem Schaden,
        • für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, jedoch nur nach den dortigen Maßgaben,
        • wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie,
        • im Fall einer anderen weitergehenden zwingenden gesetzlichen Haftung.
        1. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

         IX. Kein gesetzliches Widerrufsrecht bei Bestellung von Heizöl

        Beim Kauf von Heizöl besteht das gesetzliche Widerrufsrecht für Kunden, die Verbraucher sind, nicht, weil auf Verträge über die Lieferung von Heizöl der Ausschlussgrund des § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB anwendbar ist. Verbraucher können ihre auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung also nicht widerrufen.

        X. Widerrufsrecht
        Ist der Kunde Verbraucher, steht ihm gem. § 312g BGB bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen (außer beim Kauf von Heizöl) nach folgender Maßgabe ein Widerrufsrecht zu:

        Widerrufsbelehrung 

        Widerrufsrecht

        Sie haben das Recht binnen vierzehn Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, der Fa. Manfred Welsch GmbH, Industriestr. 23, 78333 Stockach, Telefonnummer: +49(0)7771/930310, Telefax: +49(0)7771/930399, E-Mail: info@welsch-gmbh.de, mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. 

        Folgen des Widerrufs

        Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir das selbe Zahlungsmittel, dass Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

        Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurück erhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurück gesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurück zu senden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf höchstens etwa € 100,00 geschätzt. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Ware aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang mit Ihnen zurückzuführen ist.

        Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts

        Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig bei Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BGB), so z.B. wenn sich die Ware bei Lieferung mit Restbeständen in Ihrem Lagerbehälter vermischt.

        XI. Bonitätsprüfung

        Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und bei Bestandskunden die Bonität. Hierzu bedienen wir uns externer Dienstleister. Alle notwendigen Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung: https://welsch-gmbh.de/datenschutz/

        XII. Schlussbestimmungen

        1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende Bestimmungen des Staates, in dem ein Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
        2. Ist der Kunde Kaufmann, ist Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Stockach. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Es steht uns jedoch frei, den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
        3. Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an Verbraucherschlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

         

        Januar 2023

         

        Allgemeine Geschäftsbedingungen WARTUNGSVERTRÄGE

        Download Allgemeine Geschäftsbedingungen WARTUNGSVERTRÄGE

        für die Wartungsvereinbarung von Heizungsanlagen

        §1 GELTUNGSBEREICH
        1.1 Die AGB gelten für alle von uns, der Manfred Welsch GmbH, Industriestr. 23, 78333 Stockach, eingetragen beim Amtsgericht Freiburg, HRB 590268, zu erbringenden Wartungsleistungen nach Maßgabe der zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Wartungsvereinbarung.

        1.2 Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

        §2 VERTRAGSDAUER – KÜNDIGUNG
        2.1 Die Vereinbarung wird für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen, beginnend mit der Unterzeichnung. Sie verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf von einer der Vertragsparteien gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

        2.2 Wir sind zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung berechtigt, wenn die Anlage in Funktion und Sicherheit nicht den geltenden Bestimmungen und Gesetzen entspricht und der Kunde es unterlässt, die für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Anlage erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Gleiches gilt, wenn der Kunde eine Vermögensauskunft gem. § 802 c ZPO abgegeben hat, über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

        2.3 Jede Kündigung bedarf der Textform.

        §3 VERTRAGSGEGENSTAND
        3.1 Wir übernehmen folgende Verpflichtungen:

        3.1.1 Eine jährliche Hauptinspektion Der Umfang der Arbeiten entspricht der Vorgabe des Herstellers; in jedem Fall wird Folgendes durchgeführt:

        •  Sichtkontrolle auf mechanische Beschädigungen und Korrosion
        • Überprüfung der Schraubverbindungen auf festen Sitz
        • Überprüfung des statischen Anlagendrucks
        • Überprüfung der Druckhaltung
        • Kontrolle der Schmutzfilter
        • Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen auf Funktionstüchtigkeit (Sicherheitstemperaturwächter/-begrenz r, Sicherheitsdruckbegrenzer, Sicherheitsventil)
        • Kontrolle Warmwasserspeicher
        • Überprüfung der elektrischen Klemmverbindungen auf festen Sitz
        • Kontrolle der Reglerparameter, insbesondere der Funktionstüchtigkeit der automatischen Reglerfunktionen (Pumpen und Ventilzwangslauf)
        • Überprüfung der elektrischen Schutzmaßnahme

        3.1.2 Behebung von feuerungsseitigen Betriebsstörungen (Brenner) bei Notrufen

        3.2 Bei notwendigen Reparaturen bedarf es der vorherigen Zustimmung der von uns festgestellten Kosten durch den Kunden. Sollte über die vom Kunden zu erstattenden Kosten keine Einigung erzielt werden, hat der Kunde die notwendigen Reparaturen in dem von uns festgestellten Umfang anderweitig in Auftrag zu geben. Für diesen Fall entfällt unsere Haftung für Schäden, die durch Nichtausführung der Reparaturen eintreten. Ziffer 2.2 gilt entsprechend.

        §4 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
        4.1 Es gelten die in der Wartungsvereinbarung festgelegten Entgelte. Die Rechnungsstellung erfolgt nach erfolgter Hauptinspektion. Die Wartungsentgelte sind unverzüglich nach Zugang der Rechnung fällig. Mitarbeiter oder von uns beauftragte Dritte sind zur Entgegennahme von Bargeld und anderen Zahlungsmitteln berechtigt.

        4.2 Im pauschalen Entgelt der Wartungsvereinbarung enthalten sind die in Ziffer 3.1 festgelegten Leistungen und die damit zusammenhängenden Lohn- und Fahrtkosten. Durch das Wartungsentgelt ist auch die eventuelle Inanspruchnahme unserer Monteure zwischen den Wartungen bei auftretenden feuerungsseitigen Betriebsstörungen (Brenner) mit abgegolten, außer bei Eigenverschulden des Kunden, z.B. durch unsachgemäße Nutzung oder Reparatur durch Dritte.

        4.3 Das bei den Wartungen für Reparaturen einzusetzende Material wird gesondert in Rechnung gestellt und ist vom Kunden zu vergüten, sofern kein Gewährleistungsfall vorliegt. Im pauschalen Entgelt ist insbesondere nicht enthalten die Lieferung von Verschleiß- und Ersatzteilen, Reparaturen am Kesselkörper oder an der Warmwasseranlage sowie die Kosten für die Entsorgung von Putzmaterial. Ferner nicht enthalten sind die Kosten für die Beseitigung von Schäden, sofern kein Gewährleistungsfall vorliegt, und Störungen, die durch den Kunden oder Dritte verursacht worden sind, z. B. durch fehlerhafte Bedienung der Anlage, Nichtbeachtung der Bedienungsanweisung und der Inspektionsintervalle, Veränderung der Be- und Entlüftungseinrichtungen, Eingriffe des Kunden oder Dritter in die sicherheitstechnische Ausrüstung der Anlage (z.B. Verschließen von Tropfwasser oder Überlaufleitungen).

        4.4 Fahrzeit unserer Mitarbeiter ist wie Arbeitszeit zu vergüten.

        4.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, von uns anerkannt oder mit unserer Hauptforderung synallagmatisch verknüpft sind. Ist der Kunde Unternehmer, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

        4.6 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Wartungsgebühren und die Pauschale für Fahrzeugkosten entsprechend eingetretener Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen sowie der allgemeinen Kosten im Heizungs- und Sanitärgewerbe zu erhöhen oder herabzusetzen. Beträgt eine Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Entgelts, steht dem Verbraucher ein Vertragsauflösungsrecht zu, wovon der Verbraucher innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Veränderung Gebrauch machen kann.

        §5 GEWÄHRLEISTUNG
        5.1 Für etwaige Mängel leisten wir Gewähr durch Nachbesserung. Sofern die Nachbesserung fehlschlägt, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Kündigung des Vertrages verlangen. Das gilt auch, wenn wir die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigern. Ein Verbraucher ist verpflichtet, uns offensichtliche Mängel innerhalb von drei Wochen nach Durchführung der Wartungsleistungen anzuzeigen.

        5.2 Das Recht auf Kündigung steht dem Auftraggeber nicht zu, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

        5.3 Die vorgenannten Mängelansprüche verjähren in einem Jahr. Das gilt nicht, soweit es sich um Schadenersatzansprüche wegen Mängel handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen Mängel gilt §6.

        5.4 Auf Ersatzteile wird eine Garantie von 6 Monaten übernommen. Anderweitige Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht.

        §6 HAFTUNG FÜR SCHÄDEN
        6.1 Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Das gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.

        6.2 Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

        6.3 Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs.

        § 7 WIDERRUFSRECHT
        Ist der Kunde Verbraucher, steht ihm gem. § 312g BGB nach folgender Maßgabe ein  Widerrufsrecht zu:

        Widerrufsbelehrung

        Widerrufsrecht: Sie haben das Recht binnen vierzehn Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, die Fa. Manfred Welsch GmbH, Industriestr. 23, 78333 Stockach, Telefonnummer: +49(0)7771/930310, Telefax: +49(0)7771/930399, E-Mail: info@ welsch-gmbh.de, mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

        Folgen des Widerrufs:

        Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, dass Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

        Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

        § 8 ERFÜLLUNGSORT – RECHTSWAHL – GERICHTSSTAND
        Informationspflicht gemäß § 36 VSBG

        8.1 Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz. Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus der Sonderregelung der Ziffer 8.3 etwas anderes ergibt.

        8.2 Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

        8.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Stockach.

        8.4 Wir beteiligen uns nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).

        § 9 DATENSCHUTZ; BONITÄTSPRÜFUNG
        Wir speichern personenbezogene Daten des Kunden unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-Datenschutzgrundverordnung. Näheres regelt unsere Datenschutzerklärung. Wir behalten uns vor, die Bonität des Kunden zu prüfen. Der Kunde erklärt sich zu diesem Zweck damit einverstanden, dass wir bei der SCHUFA und/oder bei einer anderen Wirtschaftsauskunftei Informationen einholen. Ergeben sich daraus Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden, so sind wir berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele mit sofortiger Wirkung einseitig zu widerrufen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung zu erbringen. Das gilt auch, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde ihm obliegende Zahlungen nicht oder nicht rechtzeitig erbringt.

         

        Stand Juni 2018

        Allgemeine Geschäftsbedingungen REPARATUR UND AUSTAUSCH

        Download Allgemeine Bedingungen der Manfred Welsch GmbH

        für Bau, Austausch und Reparatur von Heizungs- und Tankanlagen

        §1 GELTUNGSBEREICH
        1.1 Die AGB gelten für alle von uns, der Manfred Welsch GmbH, Industriestr. 23, 78333 Stockach zu erbringenden Leistungen bei Bau, Austausch und Reparatur von Heizungs- und Tankanlagen.

        1.2 Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

        1.3 Gegenüber Unternehmern gelten unsere AGB ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.

        §2 KÜNDIGUNG
        Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht nach § 648 S. 1 BGB Gebrauch, wird vereinbart, dass uns neben der Vergütung für den erbrachten Teil der Werkleistung 15 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Dem Kunden steht der Nachweis eines höheren Anteils an Aufwendungsersparnis oder Erwerbsmöglichkeit offen.

        §3 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
        3.1 Mitarbeiter oder von uns beauftragte Dritte sind zur Entgegennahme von Bargeld und anderen Zahlungsmitteln berechtigt.

        3.2 Das bei unseren Leistungen einzusetzende Material wird gesondert in Rechnung gestellt und ist vom Kunden zu vergüten, sofern kein Gewährleistungsfall vorliegt. Das betrifft insbesondere die Lieferung von Verschleiß- und Ersatzteilen sowie die Kosten für die Bereitstellung und Entsorgung von Putzmaterial.

        3.3 Fahrzeit unserer Mitarbeitenden ist wie Arbeitszeit zu vergüten.

        3.4 Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Kunde auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

        §4 GEWÄHRLEISTUNG
        4.1 Für etwaige Mängel leisten wir Gewähr durch Nachbesserung. Sofern die Nachbesserung fehlschlägt, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rücktritt vom Vertrag geltend machen. Das gilt auch, wenn wir die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigern. Schadenersatzansprüche des Kunden bleiben unberührt.

        4.2 Das Recht auf Rücktritt steht dem Kunden nicht zu, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

        4.3 Ein Verbraucher ist verpflichtet, uns offensichtliche Mängel innerhalb von drei Wochen nach Abnahme der Leistungen anzuzeigen.

        4.4 Mängelansprüche aus Werkvertrag verjähren in einem Jahr. Für Schadenersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
        Soweit das Gesetz gemäß § 634a Absatz 1 Nr. 2. BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.

        §5 HAFTUNG FÜR SCHÄDEN
        5.1 Wir haften für Schäden, die durch uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen herbeigeführt werden, nur:

        • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
        • bei einer schuldhaften Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit,
        • bei Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweilige Partei regelmäßig vertraut und vertrauen darf, jedoch begrenzt auf den bei Eintritt des Vertragsschlusses vernünftigerweise zu erwartendem Schaden,
        • für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, jedoch nur nach den dortigen Maßgaben,
        • wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie,
        • im Fall einer anderen weitergehenden zwingenden gesetzlichen Haftung.

        5.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

        § 6 WIDERRUFSRECHT
        Ist der Kunde Verbraucher, steht ihm gem. § 312g BGB bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen nach folgender Maßgabe ein Widerrufsrecht zu:

        Widerrufsbelehrung

         

        Widerrufsrecht

        Sie haben das Recht binnen vierzehn Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, die Fa. Manfred Welsch GmbH, Industriestr. 23, 78333 Stockach, Telefonnummer: +49(0)7771/930310, Telefax: +49(0)7771/930399, E-Mail: info@welsch-gmbh.de, mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

        Folgen des Widerrufs:

        Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, dass Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

        Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf höchstens etwa € 100,00 geschätzt. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Ware nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang mit Ihnen zurückzuführen ist.

        § 6a Ausschluss des Widerrufsrechts des Verbrauchers
        Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei Verträgen, bei denen der Verbraucher uns ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden.

        § 7 Erfüllungsort – Rechtswahl – Gerichtsstand – Informationspflicht gemäß § 36 VSBG
        7.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Zwingende Bestimmungen des Staates, in dem ein Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

        7.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Stockach.

        7.3 Wir beteiligen uns nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).

        § 8 DATENSCHUTZ
        Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Kunden unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der DSGVO. Näheres regelt unsere Datenschutzerklärung; diese finden Sie hier:
        https://welsch-gmbh.de/datenschutz/

            Januar 2023

            Allgemeine Geschäftsbedingungen ERDGAS

            Allgemeine Geschäftsbedingungen ERDGAS

            Allgemeine Geschäftsbedingungen der Manfred Welsch GmbH für den Erdgaseigenverbrauch im Haushalt

            1. Vertragsabschluss / Lieferbeginn
            1.1. Das Angebot des Lieferanten in Prospekten, Anzeigen, Formularen etc. ist freibleibend. Maßgeblich sind die bei Vertragsschluss geltenden Preise.
            1.2. Der Vertrag kommt durch Bestätigung  des Lieferanten in Textform unter Angabe des voraussichtlichen Lieferbeginns zustande. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefervertrages, etc.) erfolgt sind. Eine Belieferung erfolgt nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist des Kunden gemäß §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB, es sei denn, der Kunde fordert den Lieferanten hierzu ausdrücklich auf.

            2. Umfang und Durchführung der Lieferung / Leistungsumfang / Befreiung von der Leistungspflicht
            2.1. Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Energie an seine vertraglich benannte Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des Netzanschlusses, über den der Kunde beliefert und mittels Marktlokations-Identifikationsnummer energiewirtschaftlich identifiziert wird.
            2.2. Der Messstellenbetrieb wird durch den Messstellenbetreiber erbracht und ist gemäß § 9 Abs. 2 MsbG Bestandteil dieses Vertrags, soweit der Kunde keinen Vertrag mit einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber schließt. Der Lieferant stellt dem Kunden das Entgelt für den Messstellenbetrieb unter der Voraussetzung von Ziffer 6.2 in Rechnung.
            2.3. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber wird auf Ziffer 9 verwiesen.
            2.4. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind.
            2.5. Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Lieferanten bleiben für den Fall unberührt, dass den Lieferanten an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.

            3. Messung/ Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung / Abrechnungsinformationen / Verbrauchshistorie
            3.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen bzw. Messsysteme (oder rechtmäßige Ersatzwertbildung) des zuständigen Messstellenbetreibers bzw.Netzbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber oder Lieferanten oder, sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten (z. B. über ein intelligentes Messsystem) erfolgt, auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, etwa anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung, und zum Zwecke der Erstellung der Abrechnungsinformationen. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Soweit der Kunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder der Lieferant aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann (etwa, weil keine Messwerte bzw. vom Messstellenbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar sind), kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.
            3.2. Der Lieferant kann vom Kunden monatlich Abschlagszahlungen verlangen. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis oder nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
            3.3. Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 1 Jahr nicht überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung nach seiner Wahl in elektronischer Form oder in Papierform erstellt. Abweichend von Satz 1 hat der Kunde das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche und halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Erhält der Kunde Abrechnungen in Papierform, erfolgen Abrechnungen auf Wunsch auch in elektronischer Form. Erhält der Kunde elektronische Abrechnungen, erfolgt die Abrechnung auf Wunsch auch einmal jährlich in Papierform. In jeder Abrechnung wird der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.2. Satz 1.
            3.4. Erhält der Kunde eine elektronische Abrechnung und erfolgt keine Fernübermittlung der Verbrauchswerte (z. B. über ein intelligentes Messsystem), erhält er unentgeltlich die (in jeder Rechnung bereits enthaltenen) Abrechnungsinformationen nach § 40b EnWG automatisch alle sechs Monate und auf Wunsch alle drei Monate.
            3.5. Auf Wunsch des Kunden stellt der Lieferant dem Kunden und einem von diesem benannten Dritten, soweit verfügbar, ergänzende Informationen zu dessen Verbrauchshistorie zur Verfügung. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung.
            3.6. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle i. S. v. § 40 Abs. 3 des MessEG zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden.
            3.7. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an (und liegen auch keine rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte vor), so ermittelt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch Schätzung entsprechend Ziffer 3.1 Satz 6. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
            3.8. Ändert sich das vertragliche Entgelt während des Abrechnungszeitraumes, so rechnet der Lieferant geänderte verbrauchsunabhängige Preisbestandteile tagesgenau ab. Für die Abrechnung geänderter verbrauchsabhängiger Preisbestandteile wird die nach Ziffer 3.1 ermittelte Verbrauchsmenge des Kunden im Abrechnungszeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisänderung aufgeteilt, wobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf
            der Grundlage vergleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

            4. Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung
            4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und im Wege des Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen.
            4.2. Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderungen ergreifen. Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellt er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
            4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur
            4.3.1. sofern der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als das doppelte so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrich-
            tung festgestellt ist, oder
            4.3.2. sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messein-richtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt.
            4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen.

            5. Vorauszahlung
            5.1. Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen bergründeten Fällen.
            5.2. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe für die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Zeitpunkte der Vorauszahlungen legt der Lieferant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
            5.3. Die Vorauszahlung wird mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlung (Abschläge nach Ziffer 4.1 oder Rechnungsbeträge) verrechnet. Ergibt sich dabei eine Abweichung der Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet.
            5.4. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden ein Vorauszahlungssystem (z. B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben bzw. den Messstellenbetreiber mit beauftragen.

            6. Preise und Preisbestandteile / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen
            6.1. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis. Diese enthalten die Kosten für Energiebeschaffung, Vertrieb und die Nutzung des Virtuellen Handelspunktes.
            6.2. Der Preis nach Ziffer 6.1 enthält das vom Lieferanten an den Netzbetreiber abzu-
            führenden Entgelt für die Netznutzung, Messstellenbetrieb und Messung – soweit diese Kosten dem Lieferanten in Rechnung gestellt werden. Der Netzbetreiber ermittelt dieses Entgelt zum 01.01. eines Kalenderjahres auf Grundlage der von der zuständigen Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 21a EnWG i. V. m. der ARegV, der GasNEV und sonstigen Bestimmungen des EnWG festgelegten und jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres gemäß § 4 ARegV angepassten Erlösobergrenze. Der Netzbetreiber veröffentlicht die jeweils geltende Höhe des Entgelts für die Netznutzung auf seiner Internetseite. Der Lieferant berechnet das vom Kunden zu zahlende Entgelt im Rahmen von monatlichen Abschlägen bzw. Abrechnungen mit 1/12 des Jahresentgelts.
            6.3. Der Preis nach Ziffer 6.1 enthält darüber hinaus folgende Preisbestandteile nach den Ziffern 6.3.1 bis 6.3.3 in der jeweils geltenden Höhe. Im Einzelnen:
            6.3.1. Die vom Lieferanten an den Marktgebietsverantwortlichen zu zahlende Bilanzierungsumlage gem. GaBi Gas 2.0 in der jeweils geltenden Höhe. Mit der Bilanzierungsumlage werden Kosten und Erlöse für Regel- und Ausgleichsenergie ausgeglichen, die den Marktgebietsverantwortlichen durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Bilanzierung von Gasmengen entstehen. Im Zeitraum vom 01.10.2021 – 30.09.2022  gelten folgende Bilanzierungsumlagen: SLP-Entnahmestelle 0,00 €/MWh, RLM-Entnahmestelle 0,00 €/MWh.
            6.3.2 Das vom Lieferanten an den Marktgebietsverantwortlichen zu zahlende Konvertierungsentgelt, sofern die dem Vertrag zugrunde liegende Marktlokation mit L-Gas versorgt wird. Im Zeitraum vom 01.10.2021 – 30.09.2022 gilt folgendes Konvertierungsentgelt 0,45 €/MWh.
            6.3.3. Die den Lieferanten treffenden Belastungen aus dem Kauf von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in der jeweils geltenden Höhe in ct/kWh („CO2-Preis“). Dieser Preisbestandteil umfasst die Mehrkosten, die vom Lieferanten als gesetzlich festgelegter Festpreis für Erdgas unter Anrechnung (anteilig) gelieferter biogener Brennstoffe i. S. d. § 7 Abs. 4 Nr. 2 BEHG für den Verbrauch des Kunden gezahlt werden, soweit und solange das BEHG Festpreise vorsieht (voraussichtlich bis 31.12.2025). Der Festpreis für Emissionszertifikate ist in § 10 Abs. 2 BEHG festgelegt. Er wird seit 2021 erstmals erhoben und ist bis zum 31.12.2025 ein jährlich steigender Festpreis. Der Preis beträgt für den Zeitraum vom 01.01.2022 – 31.12.2022 nach aktueller Rechtslage € 30,00 pro Emissionszertifikat (dies entspricht der Berechtigung zur Emission einer Tonne Treibhausgas in Tonnen Kohlendioxidäquivalent im Jahr). Die Ermittlung des Kohlendioxidäquivalents, d. h. der Brennstoffemissionen von Erdgas, aufgrund derer eine Berechnung eines Preises in ct/kWh ermöglicht wird, erfolgt nach Maßgabe der in § 5 EBeV 2022 i. V. m. Anlage 1 festgelegten Berechnungsmethode und Faktoren.
            6.4 Der Preis nach Ziffer 6.1 enthält die vom Lieferanten an den Netzbetreiber gemäß KAV zu zahlende Konzessionsabgabe. Die Konzessionsabgaben sind Entgelte für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom und Gas dienen.
            6.5. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2 bis 6.4 und 6.6. nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich der Preis nach Ziffer 6.1 um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder o. ä.) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.
            6.6. Der Preis nach Ziffer 6.1 erhöht sich um die Erdgassteuer in der jeweils geltenden Höhe (gesetzlicher Regelsatz nach § 2 EnergieStG derzeit: 0,55 Cent pro kWh). Zusätzlich fällt auf den nach Satz 1 erhöhten Preis und die unter Ziffer 6.2 bis 6.5 aufgeführten Preisbestandteile (Netzentgelte, Gebühren für Messstellenbetrieb und Messung, Bilanzierungsumlage, Konvertierungsentgelt, Belastungen aus dem Kauf von Emissionszertifikaten nach dem BEHG) sowie etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.5 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an (gesetzlicher Regelsatz nach § 12 Abs. 1 UStG).
            6.7. Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach den Ziffern 6.2 bis 6.6 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit.
            6.8. Der Lieferant ist verpflichtet, die Preise nach Ziffer 6.1 bis 6.4 – nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.5 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.1 bis 6.5 genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.1 bis 6.5 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.8 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.8 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Der Lieferant ist verpflichtet, bei der Ausübung seines billigen Ermessens Kostensenkungen nach den gleichen Maßstäben zu berücksichtigen, wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

            7. Änderungen des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
            Die Regelungen des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, Grundversorgungsverordnung, Netzzugangsverordnung, MsbG,
            MessEg und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse der BNEtzA). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – mit Ausnahme des Entgelts – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder
            der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der
            Mitteilung gesondert hingewiesen.

            8. Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung / Sonderkündigungsrecht
            bei Einbau intelligentes Messsystem
            8.1. Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor
            Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Energiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
            8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung acht Werktage vorher durch briefliche Mitteilung unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Lieferan-
            tenrahmenvertrags Gas (Anlage 3 zur KoV 12) sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
            8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
            8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahme des Kunden im Falle einer außergewöhnlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Feststellungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne das der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 8.1 oder im Fall eines Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mind. zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder
            der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

            9. Haftung
            9.1. Der Lieferant haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffer 9.2 bis 9.6.
            9.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen.
            9.3. Der Lieferant wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
            9.4. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
            9.5. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.
            9.6. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

            10. Umzug / Übertragung des Vertrags
            10.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Zählernummer oder Marktlokations-Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
            10.2. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gern ein neues Angebot.
            10.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belieferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
            10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben unberührt.
            10.5. Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden spätestens sechs Wochenvor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.

            11. Vertragsstrafe
            11.1. Verbraucht der Kunde Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Versorgung, so ist der Lieferant berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die tatsächliche, sofern nicht feststellbar, für die geschätzte Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Vertragspreis zu berechnen.
            11.2. Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Vertragspreis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf für den tatsächlichen, sofern der Beginn des Mitteilungspflicht nicht feststellbar ist, für einen geschätzten Zeitraum, längstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden.

            12. Datenschutz / Datenaustausch mit Auskunfteien / Widerspruchsrecht
            12.1. Verantwortlicher im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz (z. B. DS-GVO) für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden ist: Manfred Welsch GmbH, Industriestr. 23, 78333 Stockach, 07771/930310, info@welsch-gmbh.de, www.welsch-gmbh.de.
            12.2. Der/Die Datenschutzbeauftragte des Lieferanten steht dem Kunden für Fragen zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten unter, datenschutz@welsch-gmbh.de zur Verfügung.
            12.3. Der Lieferant verarbeitet folgende Kategorien personenbezogener Daten: Kontaktdaten des Kunden (z. B. Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer), Daten zur Verbrauchsstelle (z. B. Zählernummer, Identifikationsnummer der Marktlokation), Verbrauchsdaten, Angaben zum Belieferungszeitraum, Abrechnungsdaten (z. B. Bankverbindungsdaten), Daten zum Zahlungsverhalten.
            12.4. Der Lieferant verarbeitet die personenbezogenen Daten des Kunden zu den folgenden Zwecken und auf folgenden Rechtsgrundlagen:

            a. Erfüllung (inklusive Abrechnung) des Energieliefervertrages und Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen auf Anfrage des Kunden auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO sowie der §§ 49 ff. MsbG.
            b. Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (z. B. wegen handels- oder steuerrechtlicher Vorgaben) auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit.c)
            DS-GVO.
            c. Direktwerbung und Marktforschung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO. Verarbeitungen auf Grundlage von Art. 6 Abs.1 lit. f) DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Lieferanten oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
            d. Soweit der Kunde dem Lieferanten eine Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten zur Telefonwerbung erteilt hat, verarbeitet der Lieferant personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a) DS-GVO. Eine Einwilligung zur Telefonwerbung kann der Kunde jederzeit gemäß Art. 7 Abs. 3 DS-GVO widerrufen.
            e. Bewertung der Kreditwürdigkeit des Kunden sowie Mitteilung von Anhaltspunkten zur Ermittlung der Kreditwürdigkeit des Kunden durch die Auskunftei Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstraße 11, 41460 Neuss auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b) und f) DS-GVO (Verarbeitungen auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Lieferanten oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen). Der Lieferant übermittelt hierzu personenbezogene Daten über die Beantragung, Durchführung und Beendigung des Energieliefervertrages sowie Daten über nicht vertragsgemäßes oder betrügerisches Verhalten an die genannte Auskunftei. Der Datenaustausch mit der Auskunftei dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kunden (§§ 505a und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Auskunfteiverarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie zudem zum Zwecke der Profilbildung (Scoring) um Dritten Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Kunden zu geben. In die Berechnung der Kreditwürdigkeit fließen unter anderem die Anschriftendaten des Kunden ein. Nähere Informationen zur Tätigkeit der Auskunftei können online unter www.boniversum.de/EU-DSGVO eingesehen werden. Die Informationen enthalten ausschließlich Angaben der Auskunftei und sind vom Lieferanten nicht überprüft worden; mit dem Hinweis macht sich der Lieferant deren Inhalt nicht zu eigen.

            12.5.Eine Offenlegung bzw. Übermittlung der personenbezogenen Daten des Kunden erfolgt – im Rahmen der in Ziffer 12.4 genannten Zwecke – ausschließlich gegenüber folgenden Empfängern bzw. Kategorien von Empfängern:

            a. Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH, An der Limpurgbrücke 1, 74523 Schwäbisch Hall

            b. Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstraße 11, 41460 Neuss

            12.6. Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten an oder in Drittländer oder an
            internationale Organisationen erfolgt nicht.
            12.7. Die personenbezogenen Daten des Kunden werden zu den unter Ziffer 12.4 genannten Zwecken so lange gespeichert, wie dies für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich ist. Zum Zwecke der Direktwerbung und der Marktforschung werden die personenbezogenen Daten des Kunden so lange gespeichert, wie ein überwiegendes rechtliches Interesse des Lieferanten an der Verarbeitung nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen besteht, längstens jedoch für eine Dauer von zwei Jahren über das Vertragsende hinaus.
            12.8. Der Kunde hat gegenüber dem Lieferanten Rechte auf Auskunft über seine gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DS-GVO); Berichtigung der Daten, wenn sie fehlerhaft, veraltet oder sonst wie unrichtig sind (Art. 16 DS-GVO); Löschung, wenn die Speicherung unzulässig ist, der Zweck der Verarbeitung erfüllt und die Speicherung daher nicht mehr erforderlich ist oder der Kunde eine erteilte Einwilligung zur Verarbeitung bestimmter personenbezogener Daten widerrufen hat (Art. 17 DS-GVO); Einschränkung der Verarbeitung, wenn eine der in Art. 18 Abs. 1 lit. a) bis d) DS-GVO genannten Voraussetzungen gegeben ist (Art. 18 DS-GVO), Datenübertragbarkeit der vom Kunden bereitgestellten, ihn betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 20 DS-GVO), Recht auf Widerruf einer erteilten Einwilligung, wobei der Widerruf die Rechtmäßigkeit der bis dahin aufgrund der Einwilligung erfolgten Verarbeitung nicht berührt (Art. 7 Abs.3 DS-GVO) und Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO).
            12.9 Verarbeitet der Lieferant personenbezogene Daten von Mitarbeitern des Kunden, verpflichtet sich der Kunde seine Mitarbeiter darüber zu informieren, dass der Lieferant für die Dauer des Energieliefervertrages die folgenden Kategorien personenbezogener Daten der Mitarbeiter zum Zwecke der Erfüllung des Energieliefervertrages verarbeitet: Kontaktdaten (z. B.: Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer), Daten zur Stellenbezeichnung. Der Kunde informiert die betroffenen Mitarbeiter darüber, dass die Verarbeitung der benannten Kategorien von personenbezogenen Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs.1 lit. b) DS-GVO erfolgt. Außerdem teilt er den betroffenen Mitarbeitern die Kontaktdaten des Lieferanten als Verantwortlichem sowie des/der Datenschutzbeauftragten des Lieferanten mit.

            Widerspruchsrecht

            Der Kunde kann der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung und/oder der Marktforschung gegenüber dem Lieferanten ohne Angabe von Gründen jederzeit widersprechen. Der Lieferant wird die personenbezogenen Daten nach dem Eingang des Widerspruchs nicht mehr für die Zwecke der Direktwerbung und/oder Marktforschung verarbeiten und die Daten löschen, wenn eine Verarbeitung nicht zu anderen Zwecken (beispielsweise zur Erfüllung des Vertrages) erforderlich ist. Auch anderen Verarbeitungen, die der Lieferant auf ein berechtigtes Interesse i. S. d.Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO stützt, kann der Kunde gegenüber dem Lieferanten aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Kunden ergeben, jederzeit unter Angabe dieser Gründe widersprechen. Der Lieferant wird die personenbezogenen Daten im Falle eines begründeten Widerspruchs grundsätzlich nicht mehr für die betreffenden Zwecke verarbeiten und die Daten löschen, es sei denn, er kann zwingende Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten des Kunden überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Der Widerspruch ist zu richten an: Manfred Welsch GmbH, Industriestr. 23, 78333 Stockach, 07771/930310, info@welsch-gmbh.de

            13. Informationen zu Wartungsdiensten und – entgelten / Lieferantenwechsel
            13.1. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
            13.2. Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

            14. Streitbeilegungsverfahren
            14.1. Energieversorgungsunternehmen und Messstellenbetreiber (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern i. S. d. § 13 BGB (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Verbraucherbeschwerden sind zu richten an: Manfred Welsch GmbH, Industriestr. 23, 78333 Stockach.
            14.2. Ein Verbraucher ist berechtigt, die Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG sowie § 4 Abs. 2 Satz 4 Verfahrensordnung zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens anzurufen, wenn das Unternehmen der Beschwerde nicht abgeholfen oder auf diese nicht innerhalb der Bearbeitungsfrist geantwortet hat. § 14 Abs. 5 VSBG bleibt unberührt. Das Unternehmen ist verpflichtet, an dem Verfahren bei der Schlichtungsstelle teilzunehmen. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren (z. B. nach dem EnWG) zu beantragen, bleibt unberührt.
            14.3. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind derzeit: Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstr. 133, 10117 Berlin, Telefon 030/2757240-0, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de, Homepage: www.schlichtungsstelle-energie.de. Allgemeine Informationen der BNetzA zu Verbraucherrechten für den Bereich Elektrizität und Gas sind erhältlich über den Verbraucherservice Energie, Bundesnetzagentur, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 030/22480-500 Telefax: 030/22480-323, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de.
            14.4. Verbraucher haben die Möglichkeit, über die Online-Streitbeilegungs-Plattform der Europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem Online-Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen in der Europäischen Union zu erhalten. Die Online-Streitbeilegungs-Plattform kann unter folgendem Link aufgerufen werden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.

            15. Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz
            Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der sog. Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten sie unter www.bfee-online.de. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.energieeffizienz-online.info.

            16. Schlussbestimmungen
            16.1. Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
            16.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.

            17. Energiesteuer-Hinweis
            Für das auf Basis dieses Vertrages bezogene Erdgas gilt folgender Hinweis gemäß Energiesteuer-Durchführungsverordnung: „Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.“


            Stand: November 2021

            Allgemeine Geschäftsbedingungen STROM

            Allgemeine Geschäftsbedingungen STROM

            Allgemeine Geschäftsbedingungen der Manfred Welsch GmbH für den Stromeigenverbrauch im Haushalt

            1. Vertragsabschluss / Lieferbeginn
            1.1. Das Angebot des Lieferanten in Prospekten, Anzeigen, Formularen etc. ist freibleibend. Maßgeblich sind die bei Vertragsschluss geltenden Preise.
            1.2. Der Vertrag kommt durch Bestätigung des Lieferanten in Textform unter Angabe des voraussichtlichen Lieferbeginns zustande. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefervertrages, etc.) erfolgt sind. Eine Belieferung erfolgt nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist des Kunden gemäß §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB, es sei denn, der Kunde fordert den Lieferanten hierzu ausdrücklich auf.
            2. Umfang und Durchführung der Lieferung / Leistungsumfang / Befreiung von
            der Leistungspflicht
            2.1. Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Energie an seine
            vertraglich benannte Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des Netz-
            anschlusses, über den der Kunde beliefert und mittels Marktlokations-Identifikationsnum-
            mer energiewirtschaftlich identifiziert wird.
            2.2. Der Messstellenbetrieb wird durch den Messstellenbetreiber erbracht und ist gemäß
            § 9 Abs. 2 MsbG Bestandteil dieses Vertrags, soweit der Kunde keinen Vertrag mit einem
            wettbewerblichen Messstellenbetreiber schließt. Der Lieferant stellt dem Kunden das
            Entgelt für den Messstellenbetrieb unter den Voraussetzungen von Ziffer 6.3.1 und 6.3.2
            in Rechnung.
            2.3. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung ist
            der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des
            Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen
            des Kunden gegen den Netzbetreiber wird auf Ziffer 10 verwiesen.
            2.4. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Um-
            stände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen
            technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere
            höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, Arbeitskampfmaßnahmen,
            hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die
            Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und
            deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind.
            2.5. Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der
            Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellen-
            betreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatz-
            ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten bleiben für den Fall unberührt, dass den
            Lieferanten an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.
            3. Messung / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung /
            Abrechnungsinformationen / Verbrauchshistorie
            3.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen bzw. Messsysteme
            (oder rechtmäßige Ersatzwertbildung) des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt.
            Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber oder Lieferanten
            oder, sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten (z. B. über ein intelligentes
            Messsystem) erfolgt, auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kos-
            tenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden,
            fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrich-
            tungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, etwa anlässlich eines Lieferantenwechsels
            oder bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Lieferanten an einer Überprüfung
            der Ablesung, und zum Zwecke der Erstellung der Abrechnungsinformationen. Der Kunde
            kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Soweit
            der Kunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung
            keine Ablesedaten übermittelt hat oder der Lieferant aus anderen Gründen, die er nicht zu
            vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann (etwa, weil keine Mess-
            werte bzw. vom Messstellenbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar sind),
            kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem
            Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Be-
            rücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.
            3.2. Der Lieferant kann vom Kunden monatlich Abschlagszahlungen verlangen. Die Höhe der
            Abschlagszahlungen richtet sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungs-
            zeitraums und dem aktuellen Vertragspreis oder nach dem durchschnittlichen Verbrauch
            vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft,
            dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Ist die
            Messstelle des Kunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet, ist der Lieferant
            berechtigt, anstelle der Erhebung von Abschlagszahlungen, monatlich bis zum 15. des auf
            einen Liefermonat folgenden Kalendermonats, die Entgelte nach diesem Vertrag für die im
            Vormonat gelieferte Energie abzurechnen.
            3.3. Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 1 Jahr
            nicht überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Ab-
            rechnung nach seiner Wahl in elektronischer Form oder in Papierform erstellt. Abweichend
            von Satz 1 hat der Kunde das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche und
            halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung
            mit dem Lieferanten erfolgt. Erhält der Kunde Abrechnungen in Papierform, erfolgen
            Abrechnungen auf Wunsch auch in elektronischer Form. Erhält der Kunde elektronische
            Abrechnungen, erfolgt die Abrechnung auf Wunsch auch einmal jährlich in Papierform.
            In jeder Abrechnung wird der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der
            Abschlagszahlungen abgerechnet. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen
            von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig
            berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet, spätestens aber mit der
            nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das
            Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.2 Satz 1.
            3.4. Erhält der Kunde eine elektronische Abrechnung und erfolgt keine Fernübermittlung
            der Verbrauchswerte (z. B. über ein intelligentes Messsystem), erhält er unentgeltlich die
            (in jeder Rechnung bereits enthaltenen) Abrechnungsinformationen nach § 40b EnWG
            automatisch alle sechs Monate und auf Wunsch alle drei Monate.
            3.5. Auf Wunsch des Kunden stellt der Lieferant dem Kunden und einem von diesem
            benannten Dritten, soweit verfügbar, ergänzende Informationen zu dessen Verbrauchs-
            historie zur Verfügung. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten
            nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung.
            3.6. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messein-
            richtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte
            Prüfstelle i. S. v. § 40 Abs. 3 des MessEG zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung
            fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen
            nicht überschritten werden.
            3.7. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen
            Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages fest-
            gestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird
            der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet
            oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht
            einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an (und liegen auch keine
            rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte vor), so ermittelt der Lieferant den Verbrauch für die
            Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch Schätzung entsprechend Ziffer 3.1 Satz
            6. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden
            Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen
            größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei
            Jahre beschränkt.
            3.8. Ändert sich das vertragliche Entgelt während des Abrechnungszeitraumes, so rechnet
            der Lieferant geänderte verbrauchsunabhängige Preisbestandteile tagesgenau ab. Für die
            Abrechnung geänderter verbrauchsabhängiger Preisbestandteile wird die nach Ziffer 3.1
            ermittelte Verbrauchsmenge des Kunden im Abrechnungszeitraum auf Grundlage einer
            Schätzung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der
            Preisänderung aufgeteilt, wobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grund-
            lage vergleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind. Die nach der
            Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.
            4. Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung
            4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Ab-
            schläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315
            BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig
            und im Wege des Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch
            durch Barüberweisung) zu zahlen.
            4.2. Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnah-
            men zur Durchsetzung seiner Forderungen ergreifen. Fordert der Lieferant erneut zur Zah-
            lung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters
            (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellt er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten
            in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die
            pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhn-
            lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem
            der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als
            die Höhe der Pauschale.
            4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungs
            verweigerung,
            4.3.1. sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr
            als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum
            ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch
            die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt
            ist, oder
            4.3.2. sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die ernsthafte Möglichkeit eines offen-
            sichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahme-
            stellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität
            liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren
            ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat.
            4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
            festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des
            Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung
            der Hauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im
            Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen.
            5. Vorauszahlung
            5.1. Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener
            Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesent-
            licher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten
            wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen bergründeten Fällen.
            5.2. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe für
            die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Zeitpunkte
            der Vorauszahlungen legt der Lieferant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die
            Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung richtet
            sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen
            Vertragspreis oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem ak-
            tuellen Vertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer
            ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
            5.3. Die Vorauszahlung wird mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu
            leistenden Zahlung (Abschläge nach Ziffer 4.1 oder Rechnungsbeträge) verrechnet. Ergibt
            sich dabei eine Abweichung der Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird
            der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet.
            5.4. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden ein Voraus-
            zahlungssystem (z. B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben bzw. den
            Messstellenbetreiber mit beauftragen.
            6. Preise und Preisbestandteile / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige
            hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen
            6.1. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis. 6.1.
            Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis. Diese
            enthalten die Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb.
            6.2. Der Preis nach Ziffer 6.1 enthält das vom Lieferanten an den Netzbetreiber abzufüh-
            renden Entgelt für die Netznutzung. Der Netzbetreiber ermittelt dieses Entgelt zum 01.01.
            eines Kalenderjahres auf Grundlage der von der zuständigen Regulierungsbehörde nach
            Maßgabe des § 21a EnWG i. V. m. der ARegV, der StromNEV und sonstigen Bestimmungen
            des EnWG festgelegten und jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres gemäß § 4 ARegV
            angepassten Erlösobergrenze. Der Netzbetreiber veröffentlicht die jeweils geltende Höhe
            des Entgelts für die Netznutzung auf seiner Internetseite. Der Lieferant berechnet das vom
            Kunden zu zahlende Entgelt im Rahmen von monatlichen Abschlägen bzw. Abrechnungen
            mit 1/12 des Jahresentgelts.
            6.3. Der Preis nach Ziffer 6.1 enthält das vom Lieferanten an den Netzbetreiber abzu-
            führenden Entgelt für den konventionellen Messstellenbetrieb mit Messeinrichtungen und
            Messsystemen. Der Netzbetreiber ermittelt dieses Entgelt zum 01.01. eines Kalender-
            jahres auf Grundlage der von der zuständigen Regulierungsbehörde nach Maßgabe des
            § 21a EnWG i. V. m. der ARegV, der StromNEV und sonstigen Bestimmungen des EnWG
            festgelegten und jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres gemäß § 4 ARegV angepassten
            Erlösobergrenze.
            6.3.1. Der Netzbetreiber veröffentlicht die jeweils geltende Höhe des Entgelts für die Netz-
            nutzung auf seiner Internetseite. Die derzeitigen Kosten betragen 16,80 €/a. Der Lieferant
            berechnet das vom Kunden zu zahlende Entgelt im Rahmen von monatlichen Abschlägen
            bzw. Abrechnungen mit 1/12 der Jahresentgelte.
            6.3.2. Wird oder ist eine nach diesem Vertrag vom Lieferanten belieferte Marktlokation
            des Kunden mit einem intelligenten Messsystem oder einer modernen Messeinrichtung
            i.S.d. MsbG ausgestattet, greift Ziffer 6.3 nicht für diese Marktlokation. In diesem Fall
            schuldet nach den Vorgaben des MsbG grundsätzlich der Kunde dem Messstellenbetreiber
            das Messstellenbetriebsentgelt, es sei denn, der Lieferant ist nach Ziffer 6.3.3 zur Zahlung
            des Messstellenbetriebsentgelts gegenüber dem Messstellenbetreiber verpflichtet.
            6.3.3. Ist der Lieferant aufgrund einer vertraglichen, gesetzlichen oder regulierungsbe-
            hördlichen Regelung anstelle des Kunden verpflichtet, das Entgelt für den Messstellen-
            betrieb mit intelligenten Messsystemen oder modernen Messeinrichtungen für belieferte
            Marktlokationen des Kunden an den Messstellenbetreiber abzuführen, erhöht sich der
            Preis nach Ziffer 6.1 um die Differenz dieser Entgelte in der jeweils vom grundzuständigen
            Messstellenbetreiber veröffentlichten Höhe und den unter Ziffer 6.3.1. genannten Kosten.
            Der Lieferant wird dem Kunden das zu zahlende Entgelt und den Umstand, dass diese im
            Rahmen dieses Vertrages vom Lieferanten an den Kunden weiterberechnet wird und sich
            die Preise nach Ziffer 6.3.1 um dieses Entgelt erhöhen, informatorisch mitteilen, soweit
            und sobald ihm diese Umstände bekannt sind. Der Lieferant ist berechtigt, mit grund-
            zuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den
            Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu
            treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten
            abrechnet, soweit der Lieferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des
            Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ausge-
            schlossen ist. Ziffer 6.3.1 Satz 3 gilt entsprechend.
            6.4. Der Preis nach Ziffer 6.1 enthält darüber hinaus folgende Preisbestandteile nach
            den Ziffern 6.4.1 bis 6.4.6 in der jeweils geltenden Höhe. Die für das jeweils folgende
            Kalender jahr geltende Höhe der Preisbestandteile nach den Ziffern 6.4.1 und 6.4.5
            werden bis zum 15.10. eines Kalenderjahres, diejenigen der Ziffern 6.4.2 bis 6.4.4
            werden bis zum 25.10. eines Kalenderjahres von den Übertragungsnetzbetreibern im
            Internet veröffentlicht (derzeit: www.netztransparenz.de). Im Einzelnen:
            6.4.1. Die vom Lieferanten an den Übertragungsnetzbetreiber zu zahlende EEG-Umlage
            nach § 60 Abs. 1 EEG i. V. m. der EEV. Mit der EEG-Umlage werden Kosten ausgeglichen,
            die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur
            Förderung zur Stromversorgung aus erneuerbaren Energiequellen entstehen. Die EEG-
            Umlage beträgt für das Kalenderjahr 2022 – 0,000 Cent pro kWh.
            6.4.2. Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende KWK-Umlage nach § 26
            KWKG. Mit den KWK-Aufschlägen werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungs-
            netzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der
            Stromerzeugung aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sowie zur Förderung
            des Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen entstehen. Die KWKG-Umlage beträgt im Ka-
            lenderjahr 2022 – 0,378 Cent pro kWh für den Jahresverbrauch bis 1.000.000 kWh.
            6.4.3. Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende §19-StromNEV-Umlage
            nach § 19 Abs. 2 StromNEV. Mit der §19-StromNEV-Umlage werden Kosten ausgeglichen,
            die den Übertragungsnetzbetreibern aus der Verpflichtung entstehen, nachgelagerten
            Netzbetreibern Erlöse zu erstatten, die diesen entgehen, weil sie bestimmten Letztver-
            brauchern mit atypischem Verbrauchsverhalten oder besonders hohem Stromverbrauch
            nach § 19 Abs. 2 StromNEV reduzierte Netzentgelte anbieten müssen. Die §19-StromNEV-
            Umlage beträgt für das Kalenderjahr 2022 – 0,437 Cent pro kWh für Jahresverbrauchs-
            mengen bis 1.000.000 kWh.
            6.4.4. Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende Offshore-Netzumlage nach
            § 17 f Abs. 5 EnWG. Die Offshore-Netzumlage gleicht Teile der Kosten aus, die den Über-
            tragungsnetzbetreibern durch Entschädigungszahlungen nach Maßgabe von § 17e EnWG
            an Betreiber von betriebsbereiten Offshore-Windenergieanlagen in Folge von Störungen
            oder Verzögerungen der Netzanbindung dieser Anlagen entstehen sowie u. a. Offshore
            Anbindungskosten nach § 17d Abs. 1 EnWG, den §§ 17a und 17b EnWG sowie die Kosten
            nach § 12b Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EnWG und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 Wind-
            SeeG. Die Offshore-Netzumlage beträgt für das Kalenderjahr 2022 0,419 Cent pro kWh
            für Jahresverbrauchsmengen bis 1.000.000 kWh.
            6.4.5. Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende abLa-Umlage nach § 18
            Abs. 1 AbLaV. Die abLa-Umlage gleicht Kosten aus, die den Übertragungsnetzbetreibern
            durch Zahlungen an Betreiber bestimmter Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie
            entstehen, deren Leistung auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber zur Aufrecht-
            erhaltung der Netz- und Systemstabilität reduziert werden kann. Die abLa-Umlage beträgt
            für das Kalenderjahr 2022 – 0,003 Cent pro kWh.
            6.4.6. Ab 2023: Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende Wasserstoffumlage
            nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG. Mit der Wasserstoffumlage werden Kosten aus-
            geglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen
            Vorgaben zur Förderung der Wasserstofferzeugung durch Wasserelektrolyse entstehen.
            6.5. Der Preis nach Ziffer 6.1 enthält die vom Lieferanten an den Netzbetreiber gemäß
            KAV zu zahlende Konzessionsabgabe. Die Konzessionsabgaben sind Entgelte für die
            Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und
            den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im
            Gemeindegebiet mit Strom und Gas dienen.
            6.6. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit zu-
            sätzlichen, in Ziffern 6.2 bis 6.5 und 6.7 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt,
            erhöht sich der Preis nach Ziffer 6.1 um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der
            jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung
            von Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen
            Belastung (d. h. keine Bußgelder o. ä.) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf
            die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Eine Weiterberech-
            nung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits
            bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung
            der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten
            beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen
            Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine
            Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde
            wird über eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.
            6.7. Der Preis nach Ziffer 6.1 erhöht sich um die Stromsteuer in der jeweils geltenden
            Höhe (gesetzlicher Regelsatz nach § 3 StromStG derzeit: 2,05 Cent pro kWh). Zusätzlich
            fällt auf den nach Satz 1 erhöhten Preis und die unter Ziffer 6.2 bis 6.5 aufgeführten
            Preisbestandteile (Netzentgelte, Gebühren für Messstellenbetrieb, EEG-Umlage, KWK-
            Aufschläge, §19-StromNEV-Umlage Offshore-Haftungsumlage, die abLa-Umlage, Was-
            serstoffumlage und Konzessionsabgabe) sowie etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und
            sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.6 die Umsatzsteuer in der jeweils
            geltenden Höhe an (gesetzlicher Regelsatz nach § 12 Abs. 1 UStG).
            6.8. Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach den Ziffern 6.2
            bis 6.7 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit.
            6.9. Der Lieferant ist verpflichtet, die Preise nach Ziffer 6.1 bis 6.5 – nicht hingegen et-
            waige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach
            Ziffer 6.6 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315
            BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung
            ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.1 bis 6.5 genannten Kosten. Der Lieferant
            überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer Preisanpassung
            ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.1 bis 6.5 seit der jeweils vorhergehen-
            den Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.9 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung
            nach dieser Ziffer 6.9 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten
            Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und
            Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Der Lieferant
            ist verpflichtet, bei der Ausübung seines billigen Ermessens Kostensenkungen nach den
            gleichen Maßstäben zu berücksichtigen, wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkun-
            gen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der
            Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens
            des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen. Preisanpassungen werden nur wirksam,
            wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem ge-
            planten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den
            Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
            Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung
            gesondert hingewiesen.
            7. Erbringung von Dienstleistungen nach § 41d EnWG
            Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung
            mit einem Dritten über die Erbringung von Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder
            Mindererzeugung sowie von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit und über
            einen anderen Bilanzkreis unverzüglich mitzuteilen. Der Lieferant wird die Erbringung
            der Dienstleistung auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung – soweit und solange
            diese nicht durch eine Festlegung der BNetzA entbehrlich wird – gegen angemessenes
            Entgelt ermöglichen.
            8. Änderungen des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
            Die Regelungen des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen auf
            den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
            (z. B. EnWG, Grundversorgungsverordnung, Netzzugangsverordnung, MsbG, MessEg und
            MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse der BNetzA).
            Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare
            Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzes-
            änderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem
            Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar
            war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht
            unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag
            und/oder diesen Bedingungen entstandene Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei
            der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine
            Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen
            sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und die Allgemeinen Ge-
            schäftsbedingungen – mit Ausnahme des Entgelts – unverzüglich insoweit anzupassen
            und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von
            Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur
            zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.B.
            mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und
            der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten
            möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung
            spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem
            Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeit-
            punkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde
            vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
            9. Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung / Sonderkündigungsrecht bei
            Einbau intelligentes Messsystem
            9.1. Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung
            durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht
            unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbrin-
            gung der Messeinrichtungen verwendet („Energiediebstahl“) und die Unterbrechung zur
            Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
            9.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den lau-
            fenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit
            € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die
            Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber
            unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrages bleiben nicht titulierte
            Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat, oder die wegen
            einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind, oder die aus
            einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten
            resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer
            Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinrei-
            chende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem
            Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauf-
            tragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage
            vorher, mindestens aber gilt die Sperrankündigungsfrist des § 19 StromGVV, unter Angabe
            des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber
            zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu
            unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznut-
            zungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten
            auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unver-
            züglich hinweisen.
            9.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom
            Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten
            nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berech-
            nungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar
            sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht
            übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht
            entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird
            unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die
            Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung
            erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer er-
            teilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederher-
            stellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
            9.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und
            die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zu-
            ständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahme des Kunden im Falle einer
            außergewöhnlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bear-
            beitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Feststellungen der BNetzA zu
            Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem
            Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne das der Lieferant dafür einen Ausgleich
            erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers),
            schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag.
            Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 9.1
            oder im Fall eines Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen der Ziffer 9.2 Satz 1 und
            2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mind. zwei Wochen vorher anzu-
            drohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer
            Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hin-
            reichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
            9.5. Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag, abweichend von Ziffer 8 des Auftragsformulars,
            bei einem bevorstehenden Ersteinbau eines intelligenten Messsystems mit einer Frist von
            zwei Monaten auf den angekündigten Zeitpunkt des Einbaus zu kündigen. Der Lieferant wird
            dem Kunden in diesem Fall mit der Kündigung ein Angebot für den Abschluss eines neuen
            Energieliefervertrags unterbreiten.
            10. Haftung
            10.1. Der Lieferant haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nicht-
            erfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für dadurch
            entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffer 10.2 bis 10.6
            10.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in
            der Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes
            einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu
            machen.
            10.3. Der Lieferant wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadens-
            verursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt
            sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
            10.4. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs-
            und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit
            der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies
            gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
            oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten,
            deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst er-
            möglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog.
            Kardinalpflichten).
            10.5. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz
            oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die
            haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung
            vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen
            musste, hätte voraussehen müssen.
            10.6. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
            11. Umzug / Übertragung des Vertrags
            11.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich vorab unter
            Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Zählernummer oder Markt-
            lokations-Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung
            bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine
            rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
            11.2. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden
            mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbe-
            treibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf
            Wunsch gern ein neues Angebot.
            11.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den
            Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünf-
            tigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten
            Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum
            Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die
            Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bishe-
            rigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant
            dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belie-
            ferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs
            setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
            11.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 11.1 aus Gründen, die dieser zu
            vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht be-
            kannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle,
            für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die
            er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen
            des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung
            der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche des Lieferanten auf entgangenen Gewinn
            wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle
            bleiben unberührt.
            11.5. Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit
            auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen.
            Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt
            der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. Im Falle einer Übertragung hat
            der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des
            Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten
            in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach
            § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im
            Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 11.5 unberührt.
            12. Vertragsstrafe
            12.1. Verbraucht der Kunde Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung
            der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Versorgung, so ist der Lieferant
            berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die tatsächliche, sofern nicht
            feststellbar, für die geschätzte Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs
            Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchs-
            geräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Vertragspreis zu
            berechnen.
            12.2. Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder
            grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu
            machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung
            seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Vertragspreis zusätzlich zu zahlen gehabt
            hätte. Sie darf für den tatsächlichen, sofern der Beginn des Mitteilungspflicht nicht fest-
            stellbar ist, für einen geschätzten Zeitraum, längstens aber für einen Zeitraum von sechs
            Monaten verlangt werden.
            13. Datenschutz / Datenaustausch mit Auskunfteien / Widerspruchsrecht
            13.1. Verantwortlicher im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz (z.B.
            DS-GVO) für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden ist: Manfred
            Welsch GmbH, Industriestr. 23, 78333 Stockach, 07771/930310, info@welsch-gmbh.
            de, www.welsch-gmbh.de.
            13.2. Der/Die Datenschutzbeauftragte des Lieferanten steht dem Kunden für Fragen
            zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten unter , datenschutz@welsch-gmbh.
            de zur Verfügung.
            13.3. Der Lieferant verarbeitet folgende Kategorien personenbezogener Daten: Kon-
            taktdaten des Kunden (z. B. Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer), Daten
            zur Verbrauchsstelle (z. B. Zählernummer, Identifikationsnummer der Marktlokation),
            Verbrauchsdaten, Angaben zum Belieferungszeitraum, Abrechnungsdaten (z. B. Bankver-
            bindungsdaten), Daten zum Zahlungsverhalten.
            13.4. Der Lieferant verarbeitet die personenbezogenen Daten des Kunden zu den folgenden
            Zwecken und auf folgenden Rechtsgrundlagen:
            a. Erfüllung (inklusive Abrechnung) des Energieliefervertrages und Durchführung vorver-
            traglicher Maßnahmen auf Anfrage des Kunden auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. b)
            DS-GVO sowie der §§ 49 ff. MsbG.
            b. Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (z. B. wegen handels- oder steuerrechtlicher Vor-
            gaben) auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO.
            c. Direktwerbung und Marktforschung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO.
            Verarbeitungen auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit
            dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Lieferanten oder Dritter erforderlich ist und
            nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den
            Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
            d. Soweit der Kunde dem Lieferanten eine Einwilligung zur Verarbeitung personenbezo-
            gener Daten zur Telefonwerbung erteilt hat, verarbeitet der Lieferant personenbezogene
            Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a) DS-GVO. Eine Einwilligung zur Telefonwerbung
            kann der Kunde jederzeit gemäß Art. 7 Abs. 3 DS-GVO widerrufen.
            e. Bewertung der Kreditwürdigkeit des Kunden sowie Mitteilung von Anhaltspunkten zur
            Ermittlung der Kreditwürdigkeit des Kunden durch die Auskunftei Creditreform Boniversum
            GmbH, Hellersbergstraße 11, 41460 Neuss auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b) und
            f) DS-GVO (Verarbeitungen auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO dürfen nur
            erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Lieferanten oder Dritter
            erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der be-
            troffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen). Der
            Lieferant übermittelt hierzu personenbezogene Daten über die Beantragung, Durchführung
            und Beendigung des Energieliefervertrages sowie Daten über nicht vertragsgemäßes
            oder betrügerisches Verhalten an die genannte Auskunftei. Der Datenaustausch mit der
            Auskunftei dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kredit-
            würdigkeitsprüfungen von Kunden (§§ 505a und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
            Die Auskunftei verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie zudem zum Zwecke
            der Profilbildung (Scoring) um Dritten Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit
            des Kunden zu geben. In die Berechnung der Kreditwürdigkeit fließen unter anderem die
            Anschriftendaten des Kunden ein. Nähere Informationen zur Tätigkeit der Auskunftei können
            online unter www.boniversum.de/EU-DSGVO eingesehen werden. Die Informationen ent-
            halten ausschließlich Angaben der Auskunftei und sind vom Lieferanten nicht überprüft
            worden; mit dem Hinweis macht sich der Lieferant deren Inhalt nicht zu eigen.
            13.5. Eine Offenlegung bzw. Übermittlung der personenbezogenen Daten des Kunden
            erfolgt – im Rahmen der in Ziffer 12.4 genannten Zwecke – ausschließlich gegenüber
            folgenden Empfängern bzw. Kategorien von Empfängern:
            a. Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH, An der Limpurgbrücke 1, 74523 Schwäbisch Hall
            b. Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstraße 11, 41460 Neuss
            13.6. Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten an oder in Drittländer oder an
            internationale Organisationen erfolgt nicht.
            13.7. Die personenbezogenen Daten des Kunden werden zu den unter Ziffer 13.4 genannten
            Zwecken so lange gespeichert, wie dies für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich ist.
            Zum Zwecke der Direktwerbung und der Marktforschung werden die personenbezogenen
            Daten des Kunden so lange gespeichert, wie ein überwiegendes rechtliches Interesse
            des Lieferanten an der Verarbeitung nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Bestim-
            mungen besteht, längstens jedoch für eine Dauer von zwei Jahren über das Vertragsende
            hinaus.
            13.8. Der Kunde hat gegenüber dem Lieferanten Rechte auf Auskunft über seine ge-
            speicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DS-GVO); Berichtigung der Daten, wenn
            sie fehlerhaft, veraltet oder sonst wie unrichtig sind (Art. 16 DS-GVO); Löschung, wenn
            die Speicherung unzulässig ist, der Zweck der Verarbeitung erfüllt und die Speicherung
            daher nicht mehr erforderlich ist oder der Kunde eine erteilte Einwilligung zur Verarbeitung
            bestimmter personenbezogener Daten widerrufen hat (Art. 17 DS-GVO); Einschränkung
            der Verarbeitung, wenn eine der in Art. 18 Abs. 1 lit. a) bis d) DS-GVO genannten Vo-
            raussetzungen gegeben ist (Art. 18 DS-GVO), Datenübertragbarkeit der vom Kunden
            bereitgestellten, ihn betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 20 DS-GVO), Recht auf
            Widerruf einer erteilten Einwilligung, wobei der Widerruf die Rechtmäßigkeit der bis dahin
            aufgrund der Einwilligung erfolgten Verarbeitung nicht berührt (Art. 7 Abs. 3 DS-GVO) und
            Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO).
            13.9. Verarbeitet der Lieferant personenbezogene Daten von Mitarbeitern des Kunden,
            verpflichtet sich der Kunde seine Mitarbeiter darüber zu informieren, dass der Lieferant für
            die Dauer des Energieliefervertrages die folgenden Kategorien personenbezogener Daten
            der Mitarbeiter zum Zwecke der Erfüllung des Energieliefervertrages verarbeitet: Kontakt-
            daten (z. B.: Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer), Daten zur Stellenbezeichnung. Der
            Kunde informiert die betroffenen Mitarbeiter darüber, dass die Verarbeitung der benann-
            ten Kategorien von personenbezogenen Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-
            GVO erfolgt. Außerdem teilt er den betroffenen Mitarbeitern die Kontaktdaten des Liefer
            anten als Verantwortlichem sowie des/der Datenschutzbeauftragten des Lieferanten mit.
            Widerspruchsrecht
            Der Kunde kann der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten für Zwecke
            der Direktwerbung und/oder der Marktforschung gegenüber dem Lieferanten ohne
            Angabe von Gründen jederzeit widersprechen. Der Lieferant wird die personenbe-
            zogenen Daten nach dem Eingang des Widerspruchs nicht mehr für die Zwecke der
            Direktwerbung und/oder Marktforschung verarbeiten und die Daten löschen, wenn
            eine Verarbeitung nicht zu anderen Zwecken (beispielsweise zur Erfüllung des Ver-
            trages) erforderlich ist.
            Auch anderen Verarbeitungen, die der Lieferant auf ein berechtigtes Interesse i. S.
            d. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO stützt, kann der Kunde gegenüber dem Lieferanten
            aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Kunden ergeben, jederzeit
            unter Angabe dieser Gründe widersprechen. Der Lieferant wird die personenbezo-
            genen Daten im Falle eines begründeten Widerspruchs grundsätzlich nicht mehr für
            die betreffenden Zwecke verarbeiten und die Daten löschen, es sei denn, er kann
            zwingende Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und
            Freiheiten des Kunden überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung,
            Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
            Der Widerspruch ist zu richten an: Manfred Welsch GmbH, Industriestr. 23, 78333
            Stockach, 07771/930310, info@welsch-gmbh.de
            14. Informationen zu Wartungsdiensten und – entgelten / Lieferantenwechsel
            14.1. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen
            Netzbetreiber erhältlich.
            14.2. Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der
            Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des
            vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er
            nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch
            anzugeben.
            15. Streitbeilegungsverfahren
            15.1. Energieversorgungsunternehmen und Messstellenbetreiber (Unternehmen) sind ver-
            pflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern i. S. d. § 13 BGB (Verbraucher) insbesondere
            zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucher-
            beschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie
            die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von
            vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Verbraucherbeschwerden sind
            zu richten an: Manfred Welsch GmbH, Industriestr. 23, 78333 Stockach.
            15.2. Ein Verbraucher ist berechtigt, die Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG sowie
            § 4 Abs. 2 Satz 4 Verfahrensordnung zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens
            anzurufen, wenn das Unternehmen der Beschwerde nicht abgeholfen oder auf diese nicht
            innerhalb der Bearbeitungsfrist geantwortet hat. § 14 Abs. 5 VSBG bleibt unberührt. Das
            Unternehmen ist verpflichtet, an dem Verfahren bei der Schlichtungsstelle teilzunehmen.
            Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Ver-
            jährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen
            oder ein anderes Verfahren (z. B. nach dem EnWG) zu beantragen, bleibt unberührt.
            15.3. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind derzeit: Schlichtungsstelle Energie e.
            V., Friedrichstr. 133, 10117 Berlin, Telefon 030/2757240-0, E-Mail: info@schlichtungs-
            stelle-energie.de, Homepage: www.schlichtungsstelle-energie.de.
            Allgemeine Informationen der BNetzA zu Verbraucherrechten für den Bereich Elektrizität
            und Gas sind erhältlich über den Verbraucherservice Energie, Bundesnetzagentur, Post-
            fach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 030/22480-500 Telefax: 030/22480-323, E-Mail:
            verbraucherservice-energie@bnetza.de.
            15.4. Verbraucher haben die Möglichkeit, über die Online-Streitbeilegungs-Plattform der
            Europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbe-
            schwerde zu einem Online-Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag sowie Infor-
            mationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen in der Europäischen
            Union zu erhalten. Die Online-Streitbeilegungs-Plattform kann unter folgendem Link
            aufgerufen werden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.
            16. Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz
            Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der
            Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter
            von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiter-
            führende Informationen zu der sog. Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten sie
            unter www.bfee-online.de. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über
            das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie
            unter www. energieeffizienz-online.info.
            17. Schlussbestimmungen
            17.1. Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
            17.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar
            sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.

            Stand: November 2021

            Allgemeine Geschäftsbedingungen AVIACARD PREPAID (B2C)

            Download Allgemeine Geschäftsbedingungen AVIACARD PREPAID (B2C)

            Der Verkauf der AVIACARD Prepaid in der AVIA-Tankstelle findet im Namen und auf Rechnung der AVIA AG, eingetragen beim Amtsgericht München unter HRB 41173, Grillparzerstraße 8, 81675 München, USt-Identifikationsnummer: DE129333708, statt. Hierfür gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der AVIA AG:

            1.    Geltungsbereich
            1.1    Geltungsbereich der AGB
            Diese AGB gelten ausschließlich im Zusammenhang mit dem Verkauf und Erwerb von Wiederaufladbaren Wertguthabenkarten oder Festwertkarten („AVIACARD Prepaid“) an und durch Sie als Privatkunden („Endkunden“), in der zum Zeitpunkt des Kaufs jeweils gültigen Fassung. Sie können diese AGB online unter www.avia.de/agb jederzeit einsehen, speichern und ausdrucken. Abweichende oder widersprechende Bestimmungen werden nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

            1.2    Endkunde
            Sie sind Privatkunde, wenn der Zweck des Erwerbs der AVIACARD Prepaid nicht Ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Diese AGB gelten ausschließlich für Privatkunden.

            2.    Kartentypen der AVIACARD Prepaid
            2.1    Allgemeines
            Sie können von der AVIA AG nicht wiederaufladbare Karten mit einem festgelegten und auf der Karte aufgedruckten Nennwert („Festwertkarten“) sowie wiederaufladbare AVIACARDs Prepaid („Wiederaufladbare Karten“) erwerben. Wir behalten uns vor, Varianten der AVIACARD Prepaid aus dem Sortiment zu nehmen oder neue dem Sortiment hinzuzufügen.

            2.2    Festwertkarten
            Festwertkarten sind mit verschiedenen festen Nennbeträgen (Geldbeträgen) verfügbar. Bei den Festwertkarten erfolgt eine einmalige Aktivierung des auf der Karte aufgedruckten Nennbetrages beim Kauf des entsprechenden Nennbetrages an der Kasse. Bis dahin enthält die AVIACARD Prepaid keinen Geldwert. Die Festwertkarten können nach ihrer Aktivierung ohne jegliche Legitimation von ihrem jeweiligen Inhaber genutzt werden.

            2.3    Wiederaufladbare Karten
            Wiederaufladbare AVIACARDs Prepaid können beliebig oft und mit beliebigen Beträgen, mindestens jedoch mit einem Betrag in Höhe von EUR 5,00 und maximal mit dem zulässigen Höchstbetrag nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), aufgeladen werden. Wiederaufladbare Karten sind ab dem erstmaligen, erfolgreichen Ladevorgang an der Kasse gültig. Die Wiederaufladbaren Karten sind durch eine PIN geschützt, diese muss bei der Bezahlung an der Kasse in das Kartenlesegerät eingegeben werden.  Diese PIN finden Sie auf dem Kartenkörper der Wiederaufladbaren Karte. Bitte beachten Sie dazu auch Ziffer 5.2.

            2.4    Leistungsumfang
            Mit allen AVIACARDs Prepaid können in den teilnehmenden AVIA-Tankstellen in der Bundesrepublik Deutschland Kraftstoffe und Waren aus dem Shop (nur Reisebedarfsartikel gemäß Ladenschlussgesetz; nachfolgend „Shop-Ware“; Kraftstoff und Shop-Ware zusammen auch „Waren“) und Dienstleistungen, insbesondere Waschanlagenleistungen („Dienstleistungen“) erworben werden. Ein Erwerb von Produkten und Leistungen Dritter, beispielsweise Lotto, Hermes oder DHL ist nicht möglich.

            2.5    Vertragspartner beim Erwerb von Waren und Dienstleistungen
            Unabhängig von der Nutzung einer AVIACARD Prepaid für den Bezahlvorgang erfolgt der Erwerb von Kraftstoffen an einer AVIA Tankstelle stets im Namen und für Rechnung des jeweiligen Tankstellenbetreibers/Kraftstofflieferanten („Kraftstoffagenturgeber“); die Angaben zum Verkäufer entnehmen Sie bitte den Hinweisen auf Ihrem Rechnungsbeleg. Kraftstoffe im vorbezeichneten Sinne sind alle aus Abgabeeinheiten (Zapfsäulen) verkaufbare Brennstoffe, die mit einem AVIA Markenzeichen versehen sind und/oder die auf dem Kassenbeleg als Kraftstoff bezeichnet werden.
            Unabhängig von der Nutzung einer AVIACARD Prepaid für den Bezahlvorgang erfolgt der Erwerb von Shop-Ware und die Nutzung von Dienstleistungen an einer AVIA-Tankstelle stets im Namen und für Rechnung des jeweiligen Tankstellenbetreibers; die Angaben zum Verkäufer entnehmen Sie bitte den Hinweisen auf Ihrem Rechnungsbeleg.
            Die Verkäufer von Kraftstoffen, Shop-Ware und Dienstleistungen werden nachstehend als „Vertragspartner Tankstelle“ bezeichnet.

            3.    Verkauf der AVIACARD Prepaid und Wertguthaben
            3.1    Der Verkauf der AVIACARD Prepaid bzw. des jeweiligen Wertguthabens in den teilnehmenden AVIA-Tankstellen der Bundesrepublik Deutschland findet im Namen und auf Rechnung der AVIA AG, eingetragen beim Amtsgericht München unter HRB 41173, Grillparzerstraße 8, 81675 München, USt-Identifikationsnummer: DE129333708 statt. Die AVIACARD Prepaid bzw. das Wertguthaben kann mit allen in der AVIA-Tankstelle zugelassenen Zahlungsmitteln, insbesondere in bar oder mittels EC- oder Kreditkarte, nicht aber mit anderen AVIACARD Prepaid und Flottenkarten bezahlt werden.

            3.2    Durch den Verkauf der AVIACARD Prepaid bzw. des damit einhergehenden Wertguthabens erwerben Sie gegenüber der AVIA AG eine Forderung bzw. entsteht der AVIA AG gegenüber Ihnen als Endkunden eine Verbindlichkeit in Höhe des jeweils auf der AVIACARD Prepaid verbuchten Guthabenwertes. Maßgeblich hierfür sind die im IT-System der AVIA AG gespeicherten Guthabenwerte.

            3.3    Die Höhe des auf der jeweiligen AVIACARD Prepaid enthaltenen Wertguthabens bemisst sich jeweils nach der Höhe des auf der AVIACARD Prepaid verbuchten Restguthabens, insbesondere nachdem die AVIACARD Prepaid zur bestimmungsgemäßen Bezahlung von Waren bzw. Dienstleistungen genutzt wurde und/oder im Falle von Wiederaufladbaren Karten, nachdem diese mit neuem Guthaben aufgeladen wurden.

            4.    Bezahlung Ihrer Einkäufe mit AVIACARD Prepaid
            4.1    Bezahlung
            Die AVIACARD Prepaid kann zur vollständigen oder teilweisen Bezahlung in allen teilnehmenden AVIA-Tankstellen in der Bundesrepublik Deutschland verwendet werden. Bei jedem Bezahlvorgang vermindert sich der auf Ihrer AVIACARD Prepaid gespeicherte Guthabenbetrag um den zur Zahlung verfügten Betrag. Das durch die Bezahlung verbrauchte Wertguthaben bzw. ein mögliches Restguthaben wird auf dem Kassenbeleg vermerkt. Wir behalten uns vor, eine Zahlung mittels AVIACARD Prepaid im Einzelfall abzulehnen, wenn sie aufgrund technischer Störung nicht möglich ist. Technisch bedingt kann bei Bezahlung an Tankautomaten ein Restguthaben auf der Prepaid Karte verbleiben, hierüber kann in AVIA Tankstellen Shops verfügt werden. Nicht von den AVIACARDs Prepaid gedeckte Restsummen können mit jedem anderen zugelassenen Zahlungsmittel, beispielsweise in bar oder durch Kartenzahlung, beglichen werden. Eine Kombination mit sog. Flotten- oder Truckerkarten ist allerdings ausgeschlossen.

            4.2    Hinweis
            Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass im Rahmen der Bezahlung mit einer AVIACARD Prepaid eine Verrechnung der Vergütungsforderung des Vertragspartners Tankstelle aus dem Verkauf von Kraftstoff/Shop-Ware/Dienstleistungen mit Ihrer Forderung gegen die AVIA AG aus der zur Zahlung eingesetzten AVIACARD Prepaid in Höhe der von Ihnen an den Vertragspartner Tankstelle jeweilig geschuldeten Kaufpreisforderung erfolgt. Durch diese Aufrechnung erlischt Ihre Forderung gegen die AVIA AG aus der zur Zahlung eingesetzten AVIACARD Prepaid in der entsprechenden Höhe. Durch die Akzeptanz der AVIACARD Prepaid zur Bezahlung wird durch den Vertragspartner Tankstelle konkludent die Aufrechnung erklärt. Der Vertragspartner Tankstelle ist von der AVIA AG zur Erklärung der Aufrechnung bevollmächtigt.
            Nach vollständigem Verbrauch des Wertguthabens der AVIACARD Prepaid haben Sie aus der AVIACARD Prepaid keinen weitergehenden Anspruch auf die Übereignung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen bzw. auf Bezahlung von Waren/Dienstleistungen.

            5.    Pflichten des Endkunden
            5.1    Alle AVIACARD Prepaid
            Sie sind verpflichtet, die AVIACARD Prepaid mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass sie beschädigt wird, abhandenkommt oder missbräuchlich verwendet wird. Die AVIACARD Prepaid darf nur entsprechend ihres Verwendungszwecks zur Bezahlung in den teilnehmenden AVIA-Tankstellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verwendet werden. Es ist ausdrücklich untersagt, die AVIACARD Prepaid weiter zu veräußern oder anderweitig gegen Entgelt an Dritte zu übertragen.

            5.2    Wiederaufladbare Karten
            Die Wiederaufladbaren Karten werden auf dem Kartenkörper mit einer PIN versehen. Diese PIN benötigen Sie für den Bezahlvorgang mit der Karte in der AVIA-Tankstelle. Sie sind verpflichtet, sich die PIN nach Erwerb der Karte einzuprägen und den Sticker mit der schriftlichen PIN unverzüglich vom Kartenkörper zu entfernen und zu vernichten. Sie haben sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis Ihrer PIN erhalten. Die PIN darf insbesondere nicht auf den AVIACARDs Prepaid vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit ihr aufbewahrt werden.

            6.    Verlust, Beschädigung, Haftung des Endkunden
            6.1    Sorgfaltspflichten
            Wir machen Sie besonders darauf aufmerksam, dass für Festwertkarten nach der Aktivierung Berechtigter der AVIACARD Prepaid der jeweilige Inhaber der Karte ist. Jeder, der im Besitz der AVIACARD Prepaid ist, kann den auf der AVIACARD Prepaid gespeicherten Betrag verbrauchen, ohne dass es einer weiteren Legitimierung bedarf. Entsprechendes gilt für bezahlte Wiederaufladbare Karten solange diese das abziehbare PIN-Feld tragen. Die AVIACARD Prepaid ist daher nach der Aktivierung (=Bezahlung) sorgfältig aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu sichern.

            6.2    Keine Sperrmöglichkeit bei Verlust, Diebstahl oder missbräuchlicher Verwendung
            Bei Verlust, Diebstahl sowie im Falle der missbräuchlichen Verwendung oder einer sonstigen nichtautorisierten Nutzung der AVIACARD Prepaid ist eine Sperrung der AVIACARD Prepaid, insbesondere auch der Wiederaufladbaren, nicht möglich.

            6.3    Keine Haftung bei Verlust, Beschädigung oder missbräuchlicher Verwendung
            Wir übernehmen keine Haftung und leisten keinen Ersatz bei Verlust der AVIACARD Prepaid oder deren missbräuchlicher Verwendung, es sei denn, wir haben diese selbst zu vertreten. Darüber hinaus übernehmen wir keine Haftung und leisten keinen Ersatz für den Fall, dass die AVIACARD Prepaid beschädigt oder unleserlich wird, es sei denn, wir haben diese Beschädigung selbst zu vertreten.

            7.    Produktspezifische Bedingungen der AVIACARD PrepaidEine Barauszahlung des Geldwertes der AVIACARD Prepaid ist ebenso ausgeschlossen wie jeder Umtausch. Eine erneute Aufladung ist nur bei den speziell zur Wiederaufladung gekennzeichneten Wiederaufladbaren Karten möglich. Das Guthaben der AVIACARD Prepaid wird nicht verzinst. Sie sind berechtigt, die AVIACARD Prepaid unentgeltlich, also allein zu Ihren Lasten als Erwerber, weiterzugeben. Sie sind also insbesondere berechtigt, die AVIACARD Prepaid zu verschenken.

            8.    Gültigkeit der AVIACARD PrepaidDie AVIACARD Prepaid ist für drei Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in welchem die Aktivierung bzw. jüngste Aufladung erfolgte, gültig.

            9.    GewährleistungWir haften für Sach- und Rechtsmängel nach den gesetzlichen Vorschriften. Wir übernehmen keine darüber hinausgehende Gewährleistung für die Gebrauchstauglichkeit oder die Eignung der AVIACARD Prepaid für einen besonderen Zweck. Die Angabe zu Produkten und Preisen ist unverbindlich.

            10.    Haftung der AVIA AG
            10.1    Haftungsumfang
            Ansprüche ihrerseits auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Von dem vorstehenden Haftungsausschluss ausgenommen sind Ihre Schadenersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

            10.2    Haftungshöchstgrenze
            Bei der einfach fahrlässig verursachten Verletzung von Kardinalpflichten (wesentliche Vertragspflichten) ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es handelt sich um Schadenersatzansprüche Ihrerseits aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

            10.3    Gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen
            Die vorstehenden Regelungen 10.1 und 10.2 und insbesondere die dortigen Einschränkungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

            10.4    Produkthaftungsgesetz
            Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

            10.5    Sonstiger Haftungsausschluss
            Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für missbräuchliche Aufladevorgänge, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden ebenso wie die Haftung für Mangelfolgeschäden schließen wir aus.

            11.    Allgemeine Bestimmungen
            11.1    Änderungen zum Vertrag
            Alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

            11.2    Änderungen der AGB
            Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden wir jeweils mit angemessenem Vorlauf vor Inkrafttreten der Änderung auf unserer Internetseite unter www.avia.de/agb und in den AVIA-Tankstellen bekannt geben. Dies gilt nicht für bereits abgeschlossene Kaufverträge.

            11.3    Salvatorische Klausel
            Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine unbedachte Regelungslücke erweisen, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Schließung der Regelungslücke werden wir eine solche Bestimmung mit Ihnen vereinbaren, die in rechtlich wirksamer Weise dem wirtschaftlich am nächsten kommt, was wir ursprünglich vereinbaren wollten oder in Kenntnis der Regelungslücke vereinbart hätten.

             

            Stand: 25.02.2019

            WIDERRUFSFORMULAR

            Hinweis für Verbraucher:
            Bei Streitigkeiten ONLINE-HANDEL haben Sie die Möglichkeit, sich an nachstehende Schlichtungsstelle zu wenden:
            www.ec.europa.eu/consumers/odr

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            Seit 1984 sind wir als Familienunternehmen tätig und sind ein zuverlässiger Partner für Privatpersonen, Landwirtschaft, Gewerbe und Industrie.

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